Die Bezirksarbeit der Evangelischen Posaunenchöre Mannheim / Bergstraße
(In Anlehnung an die Ordnung der Evangelischen Posaunenarbeit in Baden )
Stand 05.05.2004
I. Ziele und Aufgaben
Die Bezirksarbeit der Evangelischen Posaunenchöre im Bezirk Mannheim / Bergstraße stellt den freiwilligen Zusammenschluss evangelischer Posaunenchöre auf Bezirksebene dar, die im Bereich der Landesarbeit der Evangelischen Posaunenchöre in Baden ihren Dienst tun.
Sie berät und fördert Chöre in allen Fragen hinsichtlich der Ausübung des Dienstes. Dies geschieht vor allem durch einheitliche Leitung, gegenseitige Anregung, Austausch von Erfahrungen und geordnetes Zusammenwirken bei gemeinsamen Veranstaltungen. Der Erfüllung dieser Aufgaben im Einzelnen dienen insbesondere:
Die Bezirksarbeit des Bläserbezirkes Mannheim / Bergstraße verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt rein ehrenamtlich. Etwaige, im Rahmen der Durchführung der Aufgaben, anfallende Kosten, werden von den beiden Dekanaten getragen. Einnahmen finanzieller Mittel werden im Rahmen der Bezirksarbeit nicht verfolgt.
II. Organe
Die leitenden Organe der Bezirksarbeit sind:
Weitere Organe sind:
III. Die leitenden Organe
1. Der Bezirksvertretertag (BVT)
Dem Bezirksvertretertag gehören stimmberechtigt an:
Der Bezirksvertretertag hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Bezirksvertretertag tritt in der Regel einmal jährlich zusammen und wird von der Bezirksobfrau / dem Bezirksobmann einberufen. Er tagt öffentlich und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Der Bezirksarbeitskreis (BAK)
Dem Bezirksarbeitskreis gehören stimmberechtigt an:
Der Bezirksarbeitskreis hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Bezirksarbeitskreis wird von der Bezirksobfrau / dem Bezirksobmann nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen des Bezirksarbeitskreises sind nicht öffentlich.
IV. Die weiteren Organe
1. Bezirksobfrau bzw. Bezirksobmann
Die Bezirksobfrau / der Bezirksobmann wird vom Bezirksvertretertag gewählt.
Die besonderen Aufgaben der Bezirksobfrau / des Bezirksobmanns sind:
2. Bezirkschorleiterin bzw. Bezirkschorleiter
Die Bezirkschorleiterin / der Bezirkschorleiter sorgt für die Durchführung der in (I) genannten Aufgaben auf Bezirksebene. Sie / er arbeitet selbstständig nach den Richtlinien und Beschlüssen der leitenden Organe.
V. Wahlen
Die Mitglieder des Bezirksarbeitskreises werden für sechs Jahre gewählt. Alternierend werden jeweils nach drei Jahren die Bezirksobfrau / der Bezirksobmann und zwei Chorvertreter bzw. die Bezirkschorleiterin / der Bezirkschorleiter und zwei Chorvertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Bezirksobfrau / der Bezirksobmann und die Bezirkschorleiterin / der Bezirkschorleiter werden vom Landesarbeitskreis bestätigt.